von Rechtsanwalt Felix Dommermühl, Fachanwalt für Erbrecht
KG Beschluss vom 25.04.2019, 2 AR 12/19
Sachverhalt (vereinfacht und verkürzt):
Ein (pflichtteilsberechtigtes) Kind der Erblasserin möchte eine für das Pflichtteilsrecht typische Stufenklage gegen die von der Erblasserin durch Testament berufene Erbin erheben. Mit einer Stufenklage begehrt die klagende Person i.d.R. zunächst eine Auskunft und einer Wertermittlung, um dann, auf Basis dieser Erkenntnisse, eine Zahlung zu verlangen. Oft ist auch noch ein Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung enthalten.
Dabei gilt, dass das Amtsgericht zuständig ist, sofern der Streitwert 5.000 € nicht übersteigt, geht der Streitwert über diese Grenze hinaus, ist das Landgericht zuständig.
Das Kammergericht hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob lediglich der auf Zahlung gerichtete Antrag für den Zuständigkeitsstreitwert relevant ist oder die „vorgeschalteten“ Ansprüche (Auskunft und Wertermittlung) ebenfalls zu berücksichtigen seien.
Das Gericht vertritt dabei die Auffassung, dass es lediglich auf den Zahlungsanspruch ankommt, die anderen Anträge dienten lediglich dessen Vorbereitung und seien daher mit diesem identisch.
Fazit:
Von anderen Gerichten und in der Literatur vertreten ist auch die Auffassung, dass die Gegenstandswerte der einzelnen Stufen zu addieren seien. Ob erstinstanzlich das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist, spielt natürlich vor allem deshalb eine Rolle, weil sich eine Partei vor dem Landgericht anwaltlich vertreten lassen muss.
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