Zur Steuerbegünstigung nach § 13 I Nr. 4 b S.1 ErbStG: Neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs

von Rechtsanwalt Felix Dommermühl, Fachanwalt für Erbrecht

BFH Urteil vom 29.11.2017, II R 14/16

 

Sachverhalt (vereinfacht und verkürzt):

Die Erblasserin hatte einen Vertrag über den Erwerb/die Errichtung einer Eigentumswohnung abgeschlossen und war mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern im Dezember 2008 in diese Wohnung eingezogen.

Die Erblasserin war noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden, sie hatte aber den Kaufpreis bis auf eine Rate gezahlt, der Auflassungsanspruch war zudem durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert worden.

Im Sommer 2009 errichtete die Erblasserin, eine Woche vor ihrem Tod, ein Testament mit dem Inhalt, dass der Ehemann die Wohnung erhalten solle.

Der Ehemann der Erblasserin und die Kinder vereinbarten mit notarieller Urkunde, dass der Ehemann die Wohnung erhalten sollte, am 02.02.2010 kam es zur Eigentumseintragung, die Wohnung war ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden.

Der Ehemann beantragte für sich die Steuerbefreiung nach § 13 I Nr. 4b ErbStG (Familienheimregelung), das Finanzamt verweigerte die Befreiung und der Ehemann klagte erfolglos vor dem Finanzgericht.

 

Auch die Revision des Ehemanns blieb erfolglos.

Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass § 13 I Nr. 4b S.1 ErbStG das (zivilrechtliche) Eigentum voraussetzt. Die Ehefrau hätte also (im zivilrechtlichen Sinn) Eigentümerin sein müssen, dies war sie im Todeszeitpunkt aber noch nicht. Die Vorschrift ist demnach nicht auf durch Vormerkung gesicherte Eigentumsverschaffungsansprüche entsprechend anwendbar.

 

Fazit:

Der Bundesfinanzhof legt die Vorschrift des § 13 4b S.1 ErbStG restriktiv aus. Im Einzelfall kann es angezeigt sein, über andere Gestaltungen, z.B. eine lebzeitige Übertragung nachzudenken (§ 13 Nr. 4a ErbStG) zumal bei der lebzeitigen Übertragung keine Haltefrist von 10 Jahren vorgesehen ist.

Gerne beraten wir Sie hierzu