BGH, Beschluss vom 10.6.2015 – XII ZB 251/14
die Höhe des Unterhalts bestimmt sich ausschließlich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der unterhaltsberechtigten Mutter (§ 1615 Buchst. l Abs. 3 S. 1). Die danach maßgebliche Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten richtet sich danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Dabei ist der Unterhaltsbedarf nicht mehr unabänderlich auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes „eingefroren“, sondern der Bedarf entwickelt sich dynamisch in dem Sinne, dass die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits angelegte, absehbare Entwicklung zu berücksichtigen ist und daraus das aktuell erzielbare, nachhaltige Einkommen des betreuenden Elternteils hypothetisch ermittelt wird.