OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.9.2016-10 UF 89 / 16
Soweit die Schutzanordnungen nach dem Gewaltsschutzgesetz im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden, genügt in diese Verfahrensart schon die Glaubhaftmachung. Die auf diese Weise erreichte (überwiegende Wahrscheinlichkeit) kann von der Gegenseite nicht durch bloßes bestreiten beseitigt werden. Denn auch der bestreitende Vortrag bedarf mindestens der (gegen) Glaubhaftmachung, so dass wenigstens die Vorlage einer notfalls eigenen eidesstattlichen Versicherung nötig ist.