von Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik
Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht
Zertifizierte Unternehmensnachfolgeberaterin (zentUma e.V.)
Ab 1.1.2012 hat die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister für Deutschland in Betrieb genommen. Das Register dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann. Registriert werden nur notarielle Urkunden und solche eigenhändigen Testamente, die in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht verbracht worden sind. Nicht gespeichert wird der Inhalt des Testamentes oder Erbvertrages. Die Registrierung erfolgt in der Regel durch den Notar. Bei eigenhändigen Testamenten, die in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, also beim Nachlassgericht verwahrt werden, ist dieses meldepflichtig. Da in Baden-Württemberg die Notariate die Aufgaben des Nachlassgerichts erfüllen, wird die Registrierung der eigenhändigen Testamente ebenfalls durch das Notariat vorgenommen. Notare und Gerichte können das Zentrale Testamentsregister im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgabenerfüllung jederzeit elektronisch abfragen, um erbfolgerelevante Urkunden zu ermitteln. Dies kann insbesondere dann sehr sinnvoll sein, wenn bei Errichtung eines neues Testamentes oder Erbvertrages zu prüfen ist, ob z.B. durch ein früheres gemeinschaftliches Testament der Erblasser überhaupt noch die bisherigen Erbeinsetzungen ändern kann. Es kommt in unserer Beratungspraxis nicht selten vor, dass Mandanten an ein Testament von vor mehreren Jahrzehnten nicht mehr denken oder es allein aufgrund des Zeitablaufs für überholt und daher nicht mehr wirksam halten. Letzteres ist aber nicht richtig. Die Bundesnotarkammer erhebt für Eintragungen in das Zentrale Testamentsregister Gebühren in Höhe von 15,00 Euro je Registrierung. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall ab.
In Baden-Württemberg ist regelmäßig das Geburtsstandesamt – also das zuständige Standesamt zur Zeit der Geburt – von der Errichtung einer notariellen Verfügung von Todes wegen benachrichtigt worden. Bei Tod hat dieses dann das entsprechende Notariat über das Versterben informiert, so dass eine Eröffnung der letztwilligen Verfügung erfolgen konnte. Diese Benachrichtigung des Geburtsstandesamtes ist nun in Baden-Württemberg durch die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister ersetzt worden.