OLG Hamburg, Beschluss vom 7.3.2019 – 12 UF 11/19
Schon wenn schwere Spannungen zwischen den Erwachsenen bestehen und die häusliche Atmosphäre durch Streitigkeiten und rücksichtslosen Umgang miteinander nachhaltig gestört ist und dies zu erheblichen Belastungen des Kindes führt, kommt seinen Bedürfnissen an einer geordneten und spannungsfreien Familiensituation in solchen Fällen vorrangig zu. Die Wohnung ist vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, der die Kinder in erster Linie betreut.