Voraussetzungen für präventive Maßnahmen nach § 1666 BGB

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.6.2018 – 2 UF 41/18

Gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB setzen die positive Feststellung voraus, dass bei weiterer Entwicklung der Umstände ein Schaden zum Nachteil des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts rechtfertigt keine eingreifende Maßnahme.