OLG Koblenz, Beschluss vom 28.6.2017 – 13 UF 217/17
Ein Ausbildungsunterhaltsanspruch des volljährigen Kindes kann auch dann noch gegeben sein, wenn sich seine allgemeine Schulausbildung aufgrund nicht ausreichender Leistungen erheblich verzögert und nach Beginn des Studiums bis zum Abschluss des zweiten Semesters ein Studiengangwechsel vorgenommen wird.