Verwirkung von nachehelichem Unterhalt bei 3-jährigem Nichtbetreiben des Verfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. 6. 2018 – II – 8 UF 217 / 17

Auch ein rechtshängiger nachehelicher Unterhaltsanspruch, dessen Verjährung gehemmt ist, kann verwirkt werden. Betreibt ein Unterhaltsgläubiger sein Unterhaltsverfahren trotz Rechtshängigkeit des Anspruches über einen Zeitraum von fast 3 Jahren nicht, so ist neben dem Zeitmoment der Verwirkung auch das Umstandsmoment erfüllt, wenn bei dem Unterhaltsschuldner der Eindruck entsteht, dass der Anspruch nicht mehr weiterverfolgt wird. Einer Verwirkung steht nicht im Weg, wenn auch das Gericht das Verfahren nicht gefördert und fehlerhaft versäumt hat, zu terminieren.