BGH, Beschluss vom 31.1.2018 – XII ZB 133/17
Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen. Es müssen zusätzliche Umstände aus der Sphäre des Gläubigers hinzutreten, die dazu führen, dass der Schuldner darauf vertrauen durfte, der Gläubiger werde sein Recht auch zukünftig nicht mehr geltend machen.