Verwertung des Vermögensstammes beim Ehegattenunterhalt

Bei nachehelichem Unterhalt besteht der Grundsatz, dass der Bedürftige vor Inanspruchnahme des Verpflichteten den Vermögensstamm verbrauchen muss. Für die Obliegenheit des Bedürftigen und des Verpflichteten zum Einsatz ihrer wirtschaftlichen Mittel sind grundsätzlich Maßstäbe anzulegen (vgl. Palandt, § 1577 Rn. 30).