Verlängerung der Gewährleistungsfrist im Abnahmeprotokoll: Entscheidung des OLG Bamberg

von Rechtsanwalt Felix Dommermühl

OLG Bamberg, 26.06.2018, 5 U 99/15

 

Sachverhalt (vereinfacht und verkürzt):

Ein Auftraggeber (AG) vereinbart mit einem Unternehmen (für Rohbauarbeiten, einschließlich Fassade und Wärmedämmverbundsystem) eine Gewährleistungszeit von 5 Jahren, für die Dachabdichtung werden 10 Jahre vereinbart.

Im Rahmen einer förmlichen Abnahme unterschreibt das Unternehmen (Auftragnehmer = AN) ein Abnahmeprotokoll, in dem Beginn und Ende der Gewährleistungszeit mit genauem Datum bezeichnet sind. Des Weiteren wird eine verlängerte Gewährleistungsfrist von 10 Jahren nicht nur für die Dachabdichtung, sondern auch für die Fassade genannt.

Nach sieben Jahren rügt der AG Mängel, der AN beruft sich auf Verjährung uns sagt, mit seiner Unterschrift auf dem Abnahmeprotokoll sei keine Verlängerung der Gewährleistungszeit für die Fassade vereinbart worden. Er (AN) habe mit seiner Unterschrift lediglich die Teilnahme am Termin und die Kenntnis des Protokolls bestätigen wollen.

 

Das OLG Bamberg kommt zu dem Ergebnis, dass die Gewährleistungsansprüche des AG nicht verjährt sind, da die Regelungen im Abnahmeprotokoll Willenserklärungen seien und somit eine veränderte Gewährleistungszeit vereinbart wurde.

 

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Bamberg zeigt, dass Auftragnehmer vor Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls dieses sehr genau durchlesen sollen. Da, wie im vorliegenden Fall, Regelungen zu den Gewährleistungsfristen als Willenserklärungen ausgelegt werden können, kann in der Unterzeichnung des Protokolls eine vertragliche Änderung zu sehen sein.

 

Gerne beraten wir Sie hierzu