OLG Brandenburg, Beschluss vom 4.1.2018 – 10 WF169/17
Ist das Gericht im Scheidungsverfahren hinsichtlich der Auskünfte der Versorgungsträger tätig geworden, so ist nicht lediglich der Mindestwert von 1000 € wegen des Versorgungsausgleichs in Ansatz zu bringen. Nur wenn bereits mit dem Scheidungsantrag ausgeführt wird, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfinden und auf seine Durchführung verzichtet worden soll, und der Antragsgegner ebenfalls im ersten Schriftsatz gleichlautendes mitteilt, ist auf den Mindestwert als Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich zu erkennen.