Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater

BGH, Beschluss vom 18.10.2017 – XII ZB 525/16

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass der leibliche Vater von der Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen ist, solange zwischen dem Kind und dem statusrechtlichen Vater einer sozial familiären Beziehung besteht.