BAG, Urteil vom 19.3.2019
Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 1, § 3 Abs. 1 BUrlG besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann aber vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG gekürzt werden. Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm durch diese Regelung eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben.