Unterhaltsvereinbarung

von Andrea Buck
Fachanwältin für Familienrecht

Grundsätzlich können die beteiligten Unterhaltsparteien eine Vereinbarung über den Unterhalt schließen. Diese Vereinbarung ist in der Regel nicht formbedürftig, sodass sie im Grunde auch mündlich erfolgen kann.

Eine Ausnahme von dieser Formfreiheit besteht in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt. Wenn die Ehepartner vor Rechtskraft der Scheidung über den nachehelichen Unterhalt eine wirksame Vereinbarung schließen wollen, so bedarf diese der notariellen Beurkundung, bzw. muss sie im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Vergleichs geschlossen werden.
Auch in allen anderen Fällen empfiehlt es sich allerdings aus Gründen der Beweisbarkeit eine solche Vereinbarung zumindest in schriftlicher Form abzuschließen.

Bei dem Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung ist darauf zu achten, dass zwingende Vorschriften nicht missachtet werden. Beispielsweise ist ein Verzicht auf zukünftigen Trennungs- oder Kindesunterhalt nicht möglich. Außerdem sind bei der Vereinbarung von Unterhaltsleistungen die Grenzen der Sittenwidrigkeit zu beachten. Liegt der vereinbarte Unterhalt weit unter dem nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlenden Unterhalt, wird darin häufig ein unzulässiger Unterhaltsverzicht gesehen, weswegen die Unterhaltsvereinbarung dann im Ganzen unwirksam sein kann.