BGH, Beschluss vom 12.7.2017- XII ZB 350/16
Ein Streit zwischen Eltern und Großeltern, der zu einem Loyalitätskonflikt des Kindes führt, sowie die Missachtung des Erziehungsvorrangs der Eltern, steht der Kindeswohldienlichkeit eines Umgangs nach § 1685 Abs. 1 BGB entgegen. Ein Antrag der Großeltern auf Umgang kann daher schlicht zurückgewiesen werden, wobei im Beschwerdeverfahren auch ohne erneuten Erörterungstermin entschieden werden kann. Denn das Umgangsrecht von Großeltern stehe unter der Voraussetzung, dass es dem Kindeswohl diene. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die den Umgang ablehnenden Elternteil und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei Umgangsausübung in einen Loyalitätskonflikt gerät.