Testamentsauslegung: neue Entscheidung des OLG Bamberg

von Rechtsanwalt  Felix Dommermühl Fachanwalt für Erbrecht

 

Sachverhalt (vereinfacht und verkürzt):

Ein Erblasser hatte mehrere notarielle Testamente errichtet, in seinem letzten notariellen Testament setzte er drei Enkeltöchter zu (Mit-)Erbinnen ein.

Später errichtete er ein handschriftliches Testament, in dem er erklärte, „dass nach meinem Tode meine Ehefrau aus meinem Besitz nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will.“.

Die Ehefrau sah in diesem Testament eine Erbeinsetzung zu ihren Gunsten, das zuständige Amtsgericht ging von einer Erbeinsetzung der drei Enkeltöchter zu jeweils 1/3 aus, die Ehefrau legte hiergegen Beschwerde ein, ohne Erfolg.

Das OLG Bamberg sieht bereits in dem Wortlaut des handschriftlichen Testaments keine Erbeinsetzung und legt das Testament dahingehend aus, dass die Ehefrau nur die Berechtigung haben sollte, einzelne Gegenstände oder eine Sachgesamtheit an sich zu nehmen oder zu behalten.

Auch weitere typische Indizien, die für eine Erbeinsetzung sprechen sind nach der Auslegung des OLG Bamberg nicht gegeben. So spricht die Formulierung des Testaments nicht für eine mit einer Erbenstellung typischerweise einhergehenden Übertragung einer umfassenden und dinglichen Rechtsposition, die (auch) die Nachlassabwicklung und die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten beinhaltet.

Schließlich zog das OLG Bamberg noch frühere (notarielle) Testamente des Erblassers heran. In diesen hatte der Erblasser explizit frühere Verfügungen von Todes wegen widerrufen. In seinem privatschriftlichen Testament hatte der Erblasser keinen Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen aufgenommen.

 

Fazit:

Der Fall des OLG Bamberg zeigt, dass unklar formulierte Laientestamente erhebliche Probleme bei der Nachlassabwicklung bereiten können. Bevor nicht die Erbenstellung geklärt ist, ist ein Nachlass oft handlungsunfähig.

Was der Erblasser mit seinem Testament tatsächlich zum Ausdruck bringen wollte, musste vom Gericht nicht entschieden werden, das Gericht neigt zu einem Hausratsvermächtnis. Der tatsächliche Wille dürfte sich aber bei einer solch ungenauen Formulierung nicht mehr eindeutig ermitteln lassen.

 

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