Bei der Ermittlung der Höhe des Ehegattenunterhalts soll jedem der Ehegatten die Hälfte des gemeinschaftlichen Einkommens zur Verfügung stehen. Kann ein Ehegatte seinen nach dem Halbteilungsgrundsatz ermittelten Bedarf nicht durch eigene Einkünfte decken, so steht ihm ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu. Dem Verpflichteten muss seinerseits die Hälfte der zusammengerechneten Einkünfte verbleiben.