Schicksal der Wohnung bei Trennungen von nichtehelichen Partnern

Grundsätzlich kann der Lebensgefährte, der nicht Miteigentümer oder Mitmieter der gemeinsam genutzten Wohnung ist, aus dieser gewiesen werden. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener finanzieller Ansprüche steht ihm grundsätzlich nicht zu. Dies ist allerdings nicht jederzeit möglich, sofern hierfür kein besonderer Grund vorliegt. Die Gerichte lassen den „Rauswurf“ des Partners ohne Vorankündigung überwiegend jedoch nur noch aus wichtigem Grunde zu. Die Beendigung des formlosen Wohnungsnutzungsrechtsverhältnisses durch den Partner, aber auch durch Eltern, die ihrem Kind und dessen Lebensgefährten eine Wohnung unentgeltlich überlassen haben, ist bei einer strafbaren Handlung gegen den anderen Vertragsteil unproblematisch zu bejahen. Dem Partner, der aus der Wohnung „rausgeworfen“ werden soll wird eine Übergangszeit von 3 Monaten (Kündigungsfrist bei Wohnungen gemäß § 573 de Abs. 2 BGB) zugebilligt.