Die gesetzliche Regelung geht zunächst von der gesetzlichen allein Sorge der Mutter aus. § 1626a Abs. 1 BGB benennt aber 3 Fälle, in denen die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht:
- Wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgerechtserklärungen)
- wenn sie einander heiraten oder
- soweit Ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.