OLG Celle, Beschluss vom 15.12.2016-19 UF 134 / 16
Der anwaltliche Berater sollte bei der Aufforderung zur Leistung von Kindesunterhalt darauf hinweisen, dass der Unterhaltspflichtige verpflichtet ist, auf Wunsch des Kindes einen dynamischen Unterhaltstitel und zwar ohne Befristung auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit zu schaffen. Wird eine Befristung in der vollstreckbaren Jugendamtsurkunde vorgesehen, kann der Unterhaltsberechtigte Antrag auf Abänderung stellen.