OLG Hamburg, Beschluss vom 28.7.2017-12 UF 163 / 16
vor rechtskräftiger Ehescheidung kann kein Ehegatte gegen den Willen des anderen Partners, der die vormals gemeinsame eheliche Wohnung weiterhin nutzt, die Teilungsversteigerung beantragen. Zwar verneint der Senat die Voraussetzungen des §§ 1365 BGB (Verfügung über das Vermögen im Ganzen). Der Gegner, offenbar sehr vermögend, verfüge mit dem Antrag auf Teilungsversteigerung nicht über sein gesamtes Vermögen. Trotzdem ist die Versteigerung unzulässig. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, insbesondere dem Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe. Bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses behält die Immobilie nämlich ihren Charakter als eheliche Wohnung.