KG Berlin, Beschluss vom 7.3.2017-18 UF 118 / 16
Möbel eines Ehepartners dürfen nach dessen Auszug nur nach Durchführung eines Verfahrens gemäß §§ 200 ff. FamFG eingelagert werden. Nur dann können Ersatzansprüche im Familienstreitverfahren nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG durchgesetzt werden. Also keine Erstattung von Einlagerungskosten!