von Rechtsanwältin Andrea Buck
Fachanwältin für Familienrecht
Wegen Leistungen, die Schwiegereltern nach der Scheidung ihres eigenen Kindes und in dessen Interesse auf eine Gesamtschuld der Ehegatten erbracht haben, kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative 2 BGB gegen das Schwiegerkind grundsätzlich nicht in Betracht (so entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.07.2011). Anders sieht es mit Zuwendungen der Schwiegereltern aus, die während der bestehenden Ehe ihres Kindes mit dem Schwiegerkind erbracht worden sind. Regelmäßig sollte die Schenkung nach der Vorstellung der Schwiegereltern dem eigenen Kind aufgrund dessen Fortbestehen der Ehe mit dem Schwiegerkind auf Dauer zugute kommen. Mit dem Scheitern der Ehe ist diese Geschäftsgrundlage entfallen. Die Schwiegereltern haben daher einen Anspruch auf Rückgewähr. Über die Höhe eines Rückforderungsanspruchs ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Es muss noch eine messbare Vermögensmehrung beim Schwiegerkind vorhanden sein.
Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03.02.2010 unter Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung). Um Unklarheiten beim Scheitern einer Ehe zu vermeiden, sollten Eltern bzw. Schwiegereltern Zuwendungen während bestehender Ehe, insbesondere aber Zuwendungen nach dem Scheitern der Ehe klare Vereinbarungen zugrunde legen.