von Rechtsanwalt Felix Dommermühl, Fachanwalt für Erbrecht
OLG Rostock, Beschluss vom 19.03.2018, 3 U 67/17
Sachverhalt:
Die Kläger waren innerhalb einer Erbengemeinschaft mit 60 % beteiligt und stellten somit die Mehrheit der Anteile. Sie forderten den weiten Miterben mit anwaltlichem Schreiben auf, für die Nutzung von zum Nachlass gehörenden Miteigentum an einer Immobilie eine Entschädigung an die Erbengemeinschaft zu zahlen.
Das Landgericht gab einer späteren Klage statt, die Prozesskostenhilfe für eine Berufung wurde dem Beklagten nicht gewährt.
Fazit:
Die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung ist eine sogenannte Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, die mit Stimmmehrheit beschlossen werden kann.
Besondere förmliche Anforderungen an die Beschlussfassung bestehen grundsätzlich nicht, die Stimmabgabe kann ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder mündlich, gleichzeitig oder nacheinander erfolgen.
Aus Beweisgründen ist es aber sicherlich empfehlenswert, die Beschlussfassung zu dokumentieren. Im vorliegenden Fall konnte der zur Zahlung verurteilte Miterbe aus dem Anwaltsschreiben klar entnehmen, dass die Nachlassimmobilie nicht ohne die Zahlung einer Entschädigung an die Erbengemeinschaft genutzt werden darf.
Wichtig:
Eine Nutzungsentschädigung kann nur verlangt werden, wenn diese zuvor auch beschlossen/geltend gemacht wurde. Die Praxis zeigt, dass Erbengemeinschaften aber oft Jahre, manchmal sogar Jahrzehnte keine Regelungen treffen. In diesem Fällen ist eine rückwirkende Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung nicht möglich.
Gerne beraten wir Sie hierzu.