BGH, Beschluss vom 14.2.2018 – XII ZB 507/17
Bei der Auswahl der Person des Betreuers besteht für den Richter keinerlei Entscheidungsermessen. Er hat dem Wunsch des Betroffenen zu entsprechen. Für die Verlängerung einer Betreuung wird ebenso wie für die Erweiterung einer Betreuung auf die Regelungen zur Erstbestellung eines Betreuers verwiesen. Der Wunsch des Betroffenen ist nur dann nicht maßgeblich, wenn die Bestellung der vom Betroffenen vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Es müssen Gründe von erheblichem Gewicht für eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen bestehen.