BGH, Urteil vom 28.2.2018 – XII ZR 94/17
Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne von § 1357 Abs. 1 BGB sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrags. Die Kündigung bedarf also der Zustimmung des anderen Ehegatten nicht.