BGH, Beschluss vom 4.10.2017-XII ZB 55 / 17
Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes da, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden. Das Gesetz geht mit § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB unverändert vom Residenzmodell aus: wenn ein Elternteil den Barunterhaltsbedarf des Kindes deckt, ist der andere Elternteil gehalten, die Betreuung des Kindes sicherzustellen. Es ist daher weiterhin zwischen einem kindbezogenen und einem beruflich veranlassten Mehraufwand zu differenzieren: Ein betreuungsbedingte Mehrbedarf des Kindes, für den beide Elternteile anteilig einzustehen haben, liegt nur vor, wenn der Betreuungsbedarf über den Umfang der vom betreuenden Elternteil ohnehin geschuldeten Betreuung hinausginge oder wenn die pädagogische Förderung des Kindes in einem staatlichen oder privaten Kindergarten, einer Kindertagesstätte oder einem Hort im Vordergrund steht. In den verbleibenden Fällen, zu denen auch eine Tagesmutter zu rechnen ist, verlagert der Elternteil, dem die Betreuung des Kindes obliegt, lediglich sein Pflichtenprogramm auf einen Dritten. Die hierdurch ausgelösten Kosten muss er deshalb grundsätzlich selbst tragen. Dem betreuenden Elternteil ist demnach anzuraten, anstelle der Fremdbetreuung durch eine Tagesmutter, das Kind in einen Kindergarten oder Schulbrot zu geben, weil die für diese anfallenden Kosten als Mehrbedarf geltend gemacht werden dürfen.