Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7.12.2017 – 1 BVR 1414/17
In eine Sorgerechtsentscheidung ist der Kindeswille einzubeziehen, soweit er mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Der subjektiv geäußerte Kindeswille ist also nicht einzubeziehen, wenn er nicht mit dem objektiven Kindeswohl vereinbar ist.