Freibeträge bei Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe

die Freibeträge betragen danach

  1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 219 €
  2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 481 €
  3. für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit vom Alter:
  4. Erwachsene 383 €
  5. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 364 €
  6. Kinder von Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 339 €
  7. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275 €