die Freibeträge betragen danach
- für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 219 €
- für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 481 €
- für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit vom Alter:
- Erwachsene 383 €
- Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 364 €
- Kinder von Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 339 €
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275 €