BGH, Beschluss vom 20.3.2019 – XII ZB 530/17
Um ein rechtliches Abstammungsverhältnis zwischen der genetischen Mutter eines von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes und diesem zu begründen, ist in der Regel auch dann ein Adoptionsverfahren durchzuführen, wenn diese nach dem Heimatrecht der Leihmutter die statusrechtliche Stellung als Mutter bereits mit der Geburt erlangen würde. Hierfür reicht es aus, dass die Annahme dem Kindeswohl dient.