von Rechtsanwalt Felix Dommermühl, Fachanwalt für Erbrecht
OLG Rostock, Beschluss vom 25.07.2018, 3 W 158/17
Sachverhalt (stark vereinfacht und verkürzt):
Ein Erblasser setzte die Tochter seiner Lebensgefährtin zu seiner Alleinerbin ein. Zu Gunsten seiner Lebensgefährtin hatte er bereits zu Lebzeiten ein auf seinen Tod aufschiebend bedingtes Nießbrauchsrecht an mehreren Grundstücken bestellt, in seinem Testament verfügte der Erblasser zu Gunsten seiner Lebensgefährtin ein Nießbrauchsrecht an weiteren Grundstücken. Das Testament enthielt darüber hinaus eine Testamentsvollstreckungsanordnung, Aufgabe des Testamentsvollstreckers war u.a. die Einhaltung der angeordneten Auflagen.
Der Testamentsvollstrecker wurde nach dem Tod des Erblassers mehrmals aufgefordert, den Nießbrauch zu Gunsten der Lebensgefährtin eintragen zu lassen. Er lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass das Nießbrauchsrecht der Lebensgefährtin nicht dem Willen des Erblassers entspreche, da der Erblasser die Grundstücke stets lastenfrei gehalten habe.
Die Alleinerbin beantragte die Entlassung des Testamentsvollstreckers und wurde vom Amtsgericht und auch vom Oberlandesgericht in Ihrer Auffassung bestätigt.
Durch die Weigerung, ein vom Erblasser klar angeordnetes Nießbrauchsrecht eintragen zu lassen, hat sich der Testamentsvollstrecker gegen den Willen des Erblassers gestellt. Dies ist nach Einschätzung des OLG Rostock im vorliegenden Fall eine schwere, die Entlassung rechtfertigende Pflichtverletzung. Grüne, die das Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt rechtfertigen könnten, waren für das Gericht nicht ersichtlich.
Fazit:
Eine Testamentsvollstreckung kann bei der Vermögensnachfolgeplanung ein wichtiger Baustein sein. Eine Testamentsvollstreckung kann u.a. in Fällen sinnvoll sein, in denen die Abwicklung eines Nachlasses von einer (qualifizierten) Person vollbracht werden soll, z.B. um die oft auftretenden Streitigkeiten unter Miterben zu verhindern.
Dabei ist nicht nur die Anordnung einer Testamentsvollstreckung und die Auswahl des Testamentsvollstreckers möglich. Der Erblasser/die Erblasserin kann natürlich auch Einzelheiten zur Abwicklung vorgeben, z.B. wie mit einer Nachlassimmobilie verfahren werden soll, wie mit einer Sammlung oder bestimmten Gegenständen verfahren werden soll etc.
An diese Vorgaben hat sich ein Testamentsvollstrecker zu halten. Tut er dies nicht, und riskiert der Testamentsvollstrecker seine Entlassung.
Gerne beraten wir Sie hierzu.