Betreuungsunterhalt nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes

OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.11.2018 – 1 UF 11/18

Eine Änderung der bestehenden Umgangsregelung zum Zwecke der Ausweitung der Erwerbstätigkeit des betreuenden Unterhaltsberechtigten kann regelmäßig nicht gefordert werden. Ein Wechsel des Kindes von der tatsächlich besuchten Kinderbetreuungseinrichtung in eine andere Einrichtung, die längere Betreuungszeiten bietet, damit der betreuende Elternteil in einem höheren Maß erwerbstätig sein kann, ist unterhaltsrechtlich nicht geboten.