von Rechtsanwältin Andrea Buck
Fachanwältin für Familienrecht
In der jüngeren Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung über den Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter im Falle so genannter „Kuckuckskinder“ getroffen.
Beklagt war ein Scheinvater, der mit der Kindesmutter in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen gelebt hatte und bei dem es sich später herausstellte, dass er gar nicht der Vater des Kindes ist.
Er bezahlte an Mutter und Kind Kindes- und Betreuungsunterhalt in nicht unerheblicher Höhe. Der Scheinvater forderte die Kindesmutter zur Bekanntgabe des leiblichen Vaters auf, um Regress bei diesem zu nehmen.
In seinem Urteil vom 9. November 2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Kindesmutter Auskunft über ihren geschlechtlichen Verkehr während der gesetzlichen Empfängniszeit erteilen muss. Sie darf sich dabei nicht auf das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre berufen, da dieses Recht im konkreten Fall durch den Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 20 Abs. 3 i. V. m. Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz beschränkt wird.