OLG Koblenz, Beschluss vom 2.8.2017 – 13 UF 313/17
Abänderungsmaßstab gerichtlicher Umgangsvereinbarungen ist das Kindeswohl. Die Ausweitung einer Umgangsregelung ist daher nicht aufgrund jeder geringfügigen Änderung im kindlichen Tagesablauf angezeigt. Ein Abänderungsantrag erfordert für seine Schlüssigkeit die konkrete Darlegung, dass und inwieweit sich die für die Ausgangsregelung maßgebenden Tatsachen geändert haben bzw. inwieweit gewichtige Umstände nachträglich erstmals bekannt geworden oder gänzlich neuer Umstände erstmals eingetreten sind.