OLG Celle, Beschluss vom 25.10.2016-19 WF 148 / 16
Eine Vereinbarung nach Errichtung eines Unterhaltstitels über die Höhe des geschuldeten Unterhalts kann ein vorübergehender Vollstreckungsverzicht oder eine eigenständige Unterhaltsvereinbarung sein. Vollstreckt der Unterhaltsgläubiger gleichwohl in der titulierten Höhe, kann der Unterhaltsschuldner in beiden Fällen nach § 767 ZPO vorgehen. Die Auffassung des OLG Celle, die in einer Jugendamtsurkunde enthaltene Unterhaltsverpflichtung könne allein im Wege eines Abänderungsverfahrens nach § 239 FamFG, nicht jedoch durch Errichtung einer Abänderungsurkunde oder einer neuen Jugendamtsurkunde geändert werden, ist durch die Entscheidung des BGH vom 7.12.2016-XII ZB 422 / 15 überholt. Der BGH hat nämlich entschieden, dass Urkunden des Jugendamtes auch durch Errichtung einer neuen Urkunde abgeändert werden können, wenn es sich um eine zwischen Gläubiger und Schuldner einvernehmlich vereinbarte Abänderung bzw. Ersetzung des Titels handelt.