Die Voraussetzungen für diese Steuer sind:
- Ein Grundstück muss angeschafft worden sein. Und der Anschaffung ist der Erwerb gegen Entgelt zu verstehen.
- Das Grundstück muss veräußert worden sein.
- 10 Jahre sind noch nicht vergangen (bis zum Abschluss des obligatorischen Vertrages)
Eine Ausnahme von dieser Regelung wird allerdings im Gesetz dann vorgesehen, wenn der betreffende Eigentümer vom Erwerb bis zur Veräußerung ununterbrochen in dem Objekt gewohnt hat. Alternativ (nicht kumulativ!): Er hat in den letzten 3 Jahren vor der Veräußerung in dem Objekt gewohnt. Dabei kommt es bezüglich der Dreijahresfrist nicht auf 3 volle Kalenderjahre an. Es können sogar nur 14 Monate (z.B. Ankauf Dezember 2016, Veräußerung Januar 2018) ausreichen!