KG Berlin, Beschluss vom 28.6.2017-13 UF 75 / 16
Auch titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt unterliegen der Verwirkung, wenn sie längere Zeit nicht geltend gemacht werden (Zeitmoment) und der Unterhaltsschuldner davon ausgehen durfte, dass eine Inanspruchnahme nicht mehr erfolgen wird (Umstandsmoment). Zum Zeitmoment: ss wird allgemein davon ausgegangen, dass aus der Jahresgrenze, die das Gesetz für die nachträgliche Geltendmachung des Sonderbedarfs (§ 1000 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und von rückständigen nachehelichen Unterhalt (§ 1585 Buchst. b Abs. 3 BGB) vorsieht, der Grundsatz abzuleiten ist, dass das Zeitmoment bei Unterhaltsrückständen, die etwa ein Jahr oder länger zurückliegen, erfüllt ist. Zum Umstandsmoment: Es ist zu empfehlen, stets vor Ablauf eines Jahres (Zeitmoment) den Gegner darauf hinzuweisen, dass von der Vollstreckung zunächst im Hinblick auf die erwartete Erfolglosigkeit Abstand genommen wird. Zugleich sollte er darauf hingewiesen werden, dass der Mandant auf der Zahlung der rückständigen Beträge weiterhin besteht.