OLG Brandenburg, Beschluss vom 5.12.2016-10 UF 120 / 16
Hier hatte die Antragstellerin Schutzanordnungen nach dem GewSchG beantragt, die antragsgemäß erlassen worden sind. Zugleich begehrte sie ein Näherungsverbot für den Antragsgegner gegenüber den drei gemeinsamen Kindern. Auch diesem Antrag gab das Familiengericht statt. Allein gegen diese Anordnung wendet sich nun der Antragsgegner, da er gegenüber seinen Kindern zu keiner Zeit Gewalt geübt habe und das Neuerungsverbot auch zu einem Umgangsausschluss führe. Der Senat hebt das Neuerungsverbot gegenüber den Kindern auf. Denn der Schutz vor den eigenen Eltern bestimmt sich nach den Regeln der §§ 1666, 1666A BGB.