Zutrittsrecht des ausgezogenen Ehegatten in die ehemalige Ehewohnung

OLG Bremen, Beschluss vom 22.8.2017-5 WF 62 / 17

 

Ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, hat kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte ohne Vorliegen eines besonderen Grundes. Der Wunsch nach Besichtigung durch einen Makler und weitere Personen mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs der Immobilie stellt keinen besonderen Grund in diesem Sinne dar, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt. Grundsätzlich steht zwar jedem Miteigentümer nach § 743 Abs. 2 BGB ein Mitbenutzungsrecht zu. Durch die Trennung sei es aber zu einer Neuregelung der Nutzung der Immobilie gekommen. Einen Anspruch auf freihändigen Verkauf sieht das BGB nicht vor. Daher macht sich der andere Miteigentümer auch nicht schadensersatzpflichtig, wenn er auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg besteht (Teilungsversteigerung).