OLG Celle, Beschluss vom 7.7.2017-21 UF 53 / 17
Der Unterhaltsregress des Scheinvaters ist zweifach begrenzt: Durch den tatsächlich erbrachten Unterhalt und durch den Unterhaltsanspruch, der dem Kind gegen den leiblichen Vater zugestanden hätte, wenn es diesen während des Regresszeitraumes auf Unterhalt in Anspruch genommen hätte. Darüber hinaus beginnt die Verjährung nicht vor Kenntnis des Scheinvaters von den für den Anspruchsübergang maßgeblichen Tatsachen nicht bevor dieser den Anspruch gerichtlich geltend machen kann: Das setzt neben der Anfechtung der Vaterschaft des Scheinvaters voraus, dass die Vaterschaft des leiblichen Vaters rechtskräftig festgestellt ist oder die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des leiblichen Vaters vorlegen.