BGH, Beschluss vom 13.12.2017 – XII ZB 488/16
Es gibt drei Auskunftsansprüche für jeden Ehepartner: Zum Anfangsvermögen, zum Trennungszeitpunkt und zum Endvermögen. Es besteht aber kein Anlass, bei einem verfrühten Scheidungsantrag grundsätzlich einen weiteren fiktiven Stichtag zu kreieren. Darlegungs- und beweispflichtig für einen Ausnahmefall ist der Ehepartner, der sich auf diese Ausnahmesituation beruft. Ein ergänzender Stichtag kommt nur dann in Betracht, wenn die Berechnung nach Rechtshängigkeit des verfrühten gestellten Scheidungsantrages zu einem Ergebnis führen würde, dass dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. In diesem Fall ist die Berufung auf den Endvermögensstichtag gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich.