OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2017 – 18 UF 227/17
Wird aus einem im Hauptsacheverfahren ergangenen, für sofort wirksam erklärten und mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vollstreckt oder leistet der Unterhaltsschuldner Zahlungen zur Abwendung einer solchen Vollstreckung, so steht dem Schuldner im Falle einer sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erweisenden Vollstreckung der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO zu. Der Einwand der Entreicherung kann diesem Anspruch nicht entgegengehalten werden.