OLG Bremen, Beschluss vom 23.11.2017 – 5 UF 54/17
Die durch den Besuch einer kirchlichen nachschulischen Betreuungseinrichtung entstehenden Aufwendungen stellen nur dann unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes dar, wenn eine besondere pädagogische Förderung stattfindet, die über das hinausgeht, was der betreuende Elternteil im Rahmen seiner ureigenen Eltern Aufgaben üblicherweise leisten kann soll.