BGH, Beschluss vom 20.6.2018 – XII ZB 573/17
Ein zunächst nach § 239 FamFG gestellter Abänderungsantrag kann entsprechend § 140 BGB in einen solchen nach § 54 FamFG auf Abänderung eines Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs umgedeutet werden. Ein hiermit verbundener Wechsel von einem Hauptsacheverfahren Nein Verfahren der einstweiligen Anordnung steht der Antragsumdeutung nicht entgegen.