von Rechtsanwalt Felix Dommermühl, Fachanwalt für Erbrecht
OLG München, Beschluss vom 12.04.2018, 31 AR 52/18,
Sachverhalt:
Ein kirgisischer Staatsbürger verstarb und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Kirgisien. Der Erblasser war Miteigentümer eines in Erding belegenen Grundstücks. Deshalb verwies das Amtsgericht Schöneberg, Nachlassgericht, das Nachlassverfahren an das Amtsgericht Erding. Die Verweisung wurde in aller Kürze mit der Belegenheit des Grundstücks im Bezirk des Amtsgerichts Erding begründet.
Das Amtsgericht Erding hielt diese Verweisung für willkürlich und ließ die Verweisung überprüfen.
Das OLG München hat entscheiden, dass die Verweisung allein auf Grund der Belegenheit des Grundstücks keine ausreichende Grundlage hat und willkürlich erscheint. Das Gericht rügte, dass weder die Erwägungen des Amtsgerichts im Rahmen der Begründung erkennbar seien noch inwiefern das Amtsgericht sein Ermessen ausgeübt habe.
Fazit:
Folge der Globalisierung ist sicherlich auch, dass Fälle mit Auslandsbezug zunehmen. Wann sind deutsche Nachlassgerichts zuständig?
Stirbt eine Person in Deutschland, die in Deutschland im Todeszeitpunkt den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist das Amtsgericht als Nachlassgericht in diesem Bezirk zuständig.
Hatte die Person im Todeszeitpunkt keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Ansonsten ist das Amtsgericht Berlin Schöneberg zuständig, wenn der Erblasser/die Erblasserin die deutsche Staatsbürgerschaft hatte oder sich Nachlassgegenstände in Deutschland befinden.
Das Amtsgericht Schöneberg kann die Sache dann zwar aus wichtigem Grund verweisen, der nicht weiter begründete Verweis auf ein Grundstück in einem anderen Bezirk alleine reicht aber für eine bindende Verweisung nicht aus.