Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs: Kein Ersatz der fiktiven Mangelbeseitigungskosten mehr.

von Rechtsanwalt Felix Dommermühl, Fachanwalt für Erbrecht

BGH: Urteil vom 22.02.2018 VII ZR 46/17

Sachverhalt:

Ein Außenanlagenbauer und der Planer wurden von einem Auftraggeber in Anspruch genommen. Naturstein-, Fliesen- und Abdichtungsarbeiten waren mangelhaft.

Im Rahmen eines Sachverständigengutachten waren Mangelbeseitigungskosten i.H.v. 90.000 € festgestellt worden und diese hat der Auftraggeber auch eingefordert.

Während des Rechtsstreits verkaufte der Auftraggeber aber die Immobilie, ohne den Mangel beseitigt zu haben, den Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe der Mangelbeseitigungskosten verfolgte der Auftraggeber gerichtlich weiter.

In Änderung seiner Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun ausgeführt:

„Der Besteller, der keine Aufwendungen zur Mangelbeseitigung tätigt, hat keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser (nur fiktiven) Aufwendungen. Sein Vermögen ist im Vergleich zu einer mangelfreien Leistung des Unternehmers nicht um einen Betrag in Höhe solcher (fiktiven) Aufwendungen vermindert. Erst wenn der Besteller den Mangel beseitigen lässt und die Kosten hierfür begleicht, entsteht ihm ein Vermögensschaden in Höhe der aufgewandten Kosten.“

 

Fazit:

Bauherren, die eine mangelbehaftete Immobilie veräußern, müssen ihren Schaden anders berechnen. In Betracht kommt z.B., dass der Wert der Immobilie mit Mangel und der Wert der Immobilie ohne Mangel gutachterlich ermittelt wird. Die Differenz dieser Werte kommt als Berechnungsgrundlage in Betracht.

 

Gerne beraten wir Sie hierzu.