von Rechtsanwalt Felix Dommermühl, Fachanwalt für Erbrecht
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2015, 13 U 181/13,
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Sachverhalt:
Das OLG Karlsruhe hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Auftragnehmer einen Anspruch nach § 6 Ziff. 6 VOB/B 2002 geltend machen wollte.
Der Auftragnehmer trug im Laufe des Verfahrens vor, dass freigegebene Pläne nicht rechtzeitig geliefert wurden. Deshalb seien Geräte teilweise länger als angeblich geplant eingesetzt worden. Andere Geräte wiederum hätten auf Grund der behaupteten Verzögerung nicht eingesetzt werden können.
Das OLG Karlsruhe hat die Berufung zurückgewiesen. Der Auftragnehmer musste u.a. beweisen
- welche konkreten Planverzögerungen vorlagen
- welche konkreten Arbeiten auf Grund der Verzögerungen nicht durchgeführt werden konnten
- ob die Behinderung nicht hätte aufgefangen werden können
und
- ob ein anderweitiger Ressourceneinsatz nicht möglich gewesen wäre.
Dieser Nachweis ist dem Auftragnehmer nicht geglückt.
Fazit:
Sobald Verzögerungen oder Ablaufstörungen auftreten oder sich auch nur ankündigen, sollte eine entsprechende Dokumentation erfolgen, die erfahrungsgemäß im Nachhinein nur schwer möglich ist.
Gerne beraten wir Sie hierzu.